Wer darf in Österreich Fettabsaugung (Liposuktion) durchführen?
Kurzantwort: Liposuktion ohne Indikation: Plastische Chirurgie plus Anlagen zu Chirurgie, Gynäkologie, Haut; HNO nur oberhalb des Schlüsselbeins, MKG nur im Gesicht.
Fettabsaugung (im Gesetz: Liposuction) ohne medizinische Indikation ist eine ästhetische Operation. Wer welche Körperregion absaugen darf, richtet sich nach der Facharztqualifikation und den Anlagen 1 bis 7 der ÄsthOp-VO in der Fassung der 3. Novelle. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person und stellt keine Diagnose. Ob in Ihrem Fall eine Indikation vorliegt, klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Liposuktion als Operation
Das ÄsthOpG gilt nur für ärztliche Tätigkeiten ohne medizinische Indikation. Liegt eine objektive Notwendigkeit vor, Gefahr oder Krankheit abzuwenden, gilt das Gesetz nicht. Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung und nach dem Zahnärztegesetz sind ausgenommen.
Weil die Liposuktion als Operation genannt ist, gelten die Operationsregeln: mündliche und schriftliche Aufklärung; Verzicht unwirksam; mindestens zwei Wochen zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung; Operation frühestens am Tag nach der Einwilligung; Operationspass bei der ersten Konsultation. Das unterscheidet sie von nicht-operativen Behandlungen wie Botulinumtoxin, für die laut ÖÄK keine Zwei-Wochen-Frist gilt.
Ohne Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht. Ein schriftlicher Kostenplan ist vorgeschrieben, wenn wesentliche Kosten anfallen, wenn das Honorar die privatärztliche Honorarordnung übersteigt oder wenn Sie ihn verlangen. Den Schwellenwert weist die ÖÄK jährlich bis 1. Oktober aus. Dieser Text nennt keine Euro-Beträge, keine Absaugvolumina und keine Heilungszeiten.
Unter 16 Jahren ist eine ästhetische Liposuktion ohne Indikation unzulässig. Zwischen 16 und noch nicht 18 Jahren gelten Doppel-Einwilligung, psychische Abklärung und eine Vier-Wochen-Frist. Dieser Artikel richtet sich an Erwachsene.
Regionen und Fachrichtungen nach den Anlagen
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen laut ÖÄK alle ästhetischen Operationen und Behandlungen durchführen, also Liposuktion an den Körperregionen, die ärztlich indiziert oder – ohne Indikation – nach dem ÄsthOpG zulässig sind. TreatAdvisor legt keine Region fest.
Andere Fachrichtungen nur die in den Anlagen ausdrücklich genannten Eingriffe, plus ausreichende Kenntnisse:
Anlage 2 (Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie sowie Gefäßchirurgie) nennt Liposuction an Bauch, Brust, Gesäß und Extremitäten sowie Lipofilling an Rumpf und Extremitäten.
Anlage 3 (Frauenheilkunde und Geburtshilfe) nennt Lipofilling und Liposuction an den weiblichen Genitalen sowie an Brust, Bauch und Gesäß. Eine Bauchstraffung als eigene Zuordnung steht in Anlage 2, nicht zusätzlich in Anlage 3.
Anlage 5 (Haut- und Geschlechtskrankheiten) nennt Liposuction. Die Verordnung führt dort keine regionale Einschränkung in dem Sinn, den sie bei HNO und MKG formuliert. Ob ein konkreter Eingriff den Kenntnissen entspricht, prüft nicht TreatAdvisor.
Anlage 4 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) nennt Lipofilling und Liposuction nur oberhalb des Schlüsselbeins. Eine Liposuktion am Bauch ist der HNO nach der Anlage nicht zugeordnet.
Anlage 6 (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) nennt Lipofilling und Liposuction im Gesicht. Eine Körper-Liposuktion außerhalb des Gesichts ist der MKG nach der Anlage nicht zugeordnet.
Anlage 1 (Augenheilkunde) nennt periokuläres Lipofilling, nicht eine Liposuktion des Rumpfes. Anlage 7 (Urologie) nennt Hodenprothese und Penisvergrößerung, nicht Liposuction.
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen Operationen nur mit einem ÖÄK-Bescheid für die konkrete Operation. Turnusärztinnen und Turnusärzte nur unter Aufsicht in der Ausbildung, nicht selbständig außerhalb der Ausbildungsstätte. Die amtliche Liste führt die ÖÄK. TreatAdvisor spiegelt sie nicht.
Was vor der Anfrage zu prüfen ist
Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Auskunft über die berufsrechtliche Qualifikation. Sinnvoll ist die Frage, welches Facharztzeugnis vorliegt und ob der geplante Körperbereich in der Anlage dieses Faches genannt ist. Ein Schild „Schönheitschirurg“ ersetzt das nicht. Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ und „Ästhetische Medizin“ dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 führen.
Werbung darf unter anderem nicht mit Preisgünstigkeit, nicht mit kostenlosen Beratungsgesprächen und nicht mit unbezeichneten bearbeiteten Fotos werben. Vorher-Nachher-Bilder sind kein Ersatz für die gesetzliche Aufklärung. TreatAdvisor zeigt keine Vorher-Nachher-Galerie.
In Wien können Sie Fachärztinnen und Fachärzte zur Liposuktion anfragen unter Liposuktion. TreatAdvisor empfiehlt niemanden. Unclaimed-Profile werden nicht in öffentlichen Listen gezeigt. Vorbereitung und Fristen in Wien sind im Artikel Liposuktion in Wien: Vorbereitung und gesetzliche Pflichten beschrieben. Eine Suche nach Ärztinnen und Ärzten in Wien finden Sie unter Ärztinnen und Ärzte in Wien.
Häufige Fragen
Darf ein Hautarzt Fett absaugen in Österreich?
Anlage 5 ordnet Fachärztinnen und Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten Liposuction zu, plus ausreichende Kenntnisse. Das ist keine Freigabe jedes beliebigen Eingriffs durch jedes Schild. Ob der konkrete Fall gedeckt ist, klärt die behandelnde Person; TreatAdvisor empfiehlt niemanden.
Welche Körperregionen sind für welche Fächer zugeordnet?
Plastische Chirurgie: laut ÖÄK alle Operationen. Anlage 2: Liposuction Bauch, Brust, Gesäß, Extremitäten. Anlage 3 (Gynäkologie): Liposuction an weiblichen Genitalen sowie Brust, Bauch, Gesäß. Anlage 5 (Haut): Liposuction. HNO: nur oberhalb des Schlüsselbeins. MKG: nur Gesicht. Urologie: in der Anlage keine Liposuction.
Darf HNO eine Liposuktion am Bauch durchführen?
Nach Anlage 4 nein: Lipofilling und Liposuction sind der HNO oberhalb des Schlüsselbeins zugeordnet, nicht am Bauch. Eine Zuordnung der Bauch-Liposuktion findet sich in Anlage 2 und – für die genannten Regionen – in Anlage 3 sowie bei der Plastischen Chirurgie.
Quellen
ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“
Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.