Wer darf in Österreich eine Brustvergrößerung durchführen?
Kurzantwort: Brustvergrößerung ohne Indikation: Fachärzt:innen für Plastische Chirurgie sowie laut Anlagen Chirurgie und Gynäkologie – nicht HNO, Augen, MKG oder Urologie.
Eine Brustvergrößerung ohne medizinische Indikation ist in Österreich eine ästhetische Operation im Sinn des ÄsthOpG. Wer sie durchführen darf, steht nicht im Ermessen der Werbung und nicht auf einem frei gewählten Praxisschild. Maßgeblich sind das Gesetz, die ÄsthOp-Verordnung in der Fassung der 3. Novelle und die Facharztqualifikation. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Ob in Ihrem Fall eine medizinische Indikation vorliegt, stellt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fest.
Brustvergrößerung als ästhetische Operation
Das ÄsthOpG erfasst nur ärztliche Tätigkeiten ohne medizinische Indikation. Eine Indikation liegt vor, wenn der Eingriff nach objektiven Kriterien nötig ist, um Lebensgefahr oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen. Dann gilt das Gesetz nicht. TreatAdvisor entscheidet das nie.
Das Gesetz nennt die Brustvergrößerung ausdrücklich als operativ-chirurgischen Eingriff, ebenso Brustverkleinerung und Bruststraffung. Es handelt sich nicht um eine ästhetische Behandlung wie Botulinumtoxin oder Hyaluron-Unterspritzungen. Deshalb gelten die Operationsregeln: umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung in laienverständlicher Sprache; ein Verzicht darauf ist unwirksam; mindestens zwei Wochen zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung; Operation frühestens am Tag nach der Einwilligung; Operationspass bereits bei der ersten Konsultation.
Aufzuklären ist unter anderem über Methode, Wesen und Tragweite, Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Implantate (Funktionsfähigkeit und Lebensdauer), Alternativen, das in Aussicht gestellte Ergebnis und mögliche Abweichungen, Unannehmlichkeiten, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung, Gefahren und sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten. Entsteht der Verdacht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Wunschs ist, muss vor der Operation eine Abklärung veranlasst werden.
Ohne Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht. Ein schriftlicher Kostenplan ist vorgeschrieben, wenn wesentliche Kosten anfallen, wenn das Honorar die privatärztliche Honorarordnung übersteigt oder wenn Sie ihn verlangen. Den Schwellenwert für „wesentliche Kosten“ weist die ÖÄK jährlich bis längstens 1. Oktober aus. Dieser Text nennt keine Euro-Beträge.
Unter 16 Jahren sind ästhetische Operationen ohne Indikation unzulässig. Zwischen vollendetem 16. und noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr gelten Doppel-Einwilligung, psychische Abklärung und
Durchführung frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen. Dieser Artikel richtet sich an Erwachsene.
Welche Fachrichtungen die Verordnung nennt
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen laut ÖÄK alle ästhetischen Operationen und Behandlungen durchführen, also auch die Brustvergrößerung.
Andere Fachärztinnen und Fachärzte dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 7 der ÄsthOp-VO ausdrücklich genannten Eingriffe vornehmen, und nur bei ausreichenden Kenntnissen. Für die Brustvergrößerung sind das:
Anlage 2 (Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie sowie Gefäßchirurgie) nennt Bruststraffung, Brustvergrößerung und Brustverkleinerung. Anlage 3 (Frauenheilkunde und Geburtshilfe) nennt ebenfalls Bruststraffung, Brustvergrößerung und Brustverkleinerung. Aus den Anlagen folgt damit: Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe darf eine ästhetische Brustvergrößerung durchführen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.
Nicht genannt sind für die Brustvergrößerung Anlage 1 (Augenheilkunde), Anlage 4 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), Anlage 6 (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) und Anlage 7 (Urologie). Anlage 5 (Haut- und Geschlechtskrankheiten) führt die Brustvergrößerung ebenfalls nicht. HNO, Augenheilkunde, MKG und Urologie sind der ästhetischen Brustvergrößerung nach den Anlagen also nicht zugeordnet. Dieser Text erfindet keine weiteren Fächer hinzu.
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen Operationen nur mit einem Bescheid der ÖÄK für die konkrete Operation durchführen. Turnusärztinnen und Turnusärzte nur in der Ausbildung unter Aufsicht, nicht selbständig außerhalb der Ausbildungsstätte. Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, über die berufsrechtliche Qualifikation informiert zu werden. Die amtliche Liste berechtigter Ärztinnen und Ärzte führt die ÖÄK. TreatAdvisor spiegelt diese Liste nicht und veröffentlicht keine Namenslisten.
Was das Schild allein nicht sagt
Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ und „Ästhetische Medizin“ dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 führen. Ein Schild „Schönheitschirurg“ ersetzt die Facharztgrenze der Verordnung nicht. Werbung darf unter anderem nicht mit „ärztlich empfohlen“ oder „ärztlich geprüft“, nicht mit Preisgünstigkeit und nicht mit kostenlosen Beratungsgesprächen werben. Zuweisungsentgelt ist verboten.
In Wien können Sie auf TreatAdvisor Fachärztinnen und Fachärzte zur Brustvergrößerung anfragen. Die Übersicht steht unter Brustvergrößerung. TreatAdvisor empfiehlt niemanden. Unclaimed-Profile werden nicht in öffentlichen Listen gezeigt. Der gesetzliche Ablauf vor der Operation ist im Artikel Brustvergrößerung in Wien: gesetzlicher Ablauf vor der OP zusammengefasst. Eine Suche nach Ärztinnen und Ärzten in Wien finden Sie unter Ärztinnen und Ärzte in Wien.
Häufige Fragen
Darf ein Frauenarzt in Österreich eine Brustvergrößerung operieren?
Ja, soweit es um eine ästhetische Brustvergrößerung ohne Indikation geht: Anlage 3 der ÄsthOp-VO ordnet Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Bruststraffung, Brustvergrößerung und Brustverkleinerung zu. Zusätzlich müssen ausreichende Kenntnisse vorliegen. Ob das in einem konkreten Fall zutrifft, klärt nicht TreatAdvisor, sondern die behandelnde Person und die ÖÄK-Liste.
Welche Fachärzt:innen dürfen eine ästhetische Brustvergrößerung durchführen?
Laut ÖÄK Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie; laut Anlagen außerdem Chirurgie (Anlage 2) und Frauenheilkunde (Anlage 3). Nicht zugeordnet sind nach den Anlagen HNO, Augenheilkunde, MKG und Urologie. Allgemeinmedizin nur mit ÖÄK-Bescheid für die konkrete Operation.
Reicht das Schild „Schönheitschirurg“?
Nein. Die Bezeichnung ersetzt weder den Facharzt noch die Anlagen der Verordnung. Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ und „Ästhetische Medizin“ dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 führen. Die Qualifikation ist auf Nachfrage mitzuteilen; die amtliche Liste führt die ÖÄK.
Quellen
ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“
Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.