Vorher-Nachher-Fotos: Kennzeichnungspflicht

Kurzantwort: Bearbeitete Fotos sind als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen. TreatAdvisor zeigt keine unbezeichneten Vorher-Nachher-Bilder.

Bilder vor und nach einem Eingriff sind in der Werbung für ästhetische Behandlungen und Operationen ein häufiges Motiv. Das ÄsthOpG enthält dazu keine Freigabe, beliebige Fotos zu zeigen, sondern eine Kennzeichnungspflicht für bearbeitete Aufnahmen und enge Werbegrenzen. Dieser Text erklärt § 8 Abs. 2 letzter Satz und den Zusammenhang mit den übrigen Werbeverboten. Er enthält keine Beispielbilder und keine Bildstrecken.

Was das Gesetz zur Werbung sagt

Die Ärztin oder der Arzt hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der Person oder der Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung in diesem Sinn dar.

Für ästhetische Behandlungen oder Operationen darf insbesondere nicht geworben werden: mit Angaben, dass die Leistung ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird; mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit oder mit dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche; durch Werbevorträge; mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten; mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.

Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen. Das ist der letzte Satz des § 8 Abs. 2. Die Pflicht knüpft an die Veränderung mittels Bildbearbeitung, nicht daran, ob das Motiv gefällt. Unveränderte Aufnahmen sind von diesem Satz nicht erfasst; unsachliche oder unwahre Darstellung bleibt nach Abs. 1 unzulässig.

Die Verbote gelten nicht nur für einzelne Ärztinnen und Ärzte. Die Vornahme der nach § 8 Abs. 1 bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt. Anpreisung oder Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs ist unzulässig. Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die entgeltliche Vermittlung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen durch Dritte anzuwenden.

Zuweisungsentgelt ist verboten: Die Ärztin oder der Arzt darf sich oder einer anderen Person keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte dagegen sind nichtig. TreatAdvisor vermittelt nicht gegen Zuweisungsentgelt; die Plattformposition ist im Text So arbeitet TreatAdvisor: Orientierung, keine Empfehlung beschrieben.

Was die Kennzeichnung leisten muss – ohne Bildbeispiel

Das Gesetz verlangt, veränderte Fotografien als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen. Es schreibt keinen bestimmten Satzbaustein vor und nennt keine Pixelzahl, ab der eine Bearbeitung beginnt. Wer Bildbearbeitung einsetzt – Zuschnitt mit inhaltlicher Veränderung, Glättung, Formveränderung, Einfärbung, Montage oder vergleichbare Eingriffe mittels Bildbearbeitungsprogrammen –, muss die Kennzeichnung leisten. Dieser Artikel zeigt dazu kein Musterfoto und beschreibt keine konkreten Vorher-Nachher-Paare.

Die Kennzeichnungspflicht ersetzt nicht die übrigen Werbegrenzen. Ein als bearbeitet gekennzeichnetes Bild darf trotzdem nicht als „ärztlich empfohlen“ oder als Beleg besonderer Preisgünstigkeit eingesetzt werden. Es darf sich nicht ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten. Es darf keine Heilsaussage und keine Zusage eines bestimmten Ergebnisses tragen; solche Aussagen sind hier unzulässig.

Von der Werbung zu trennen ist die ärztliche Fotodokumentation nach § 5 Abs. 5. Die Ärztin oder der Arzt hat im Rahmen der Dokumentationspflicht eine Fotodokumentation über den Status vor dem geplanten Eingriff und über das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs anzulegen. Das ist Krankenunterlage, nicht Werbung. Dieser Text bildet solche Unterlagen nicht ab.

Aufklärung nach § 5 darf Unannehmlichkeiten, Narben und Komplikationen allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien erläutern. Auch das ist keine Einladung, in diesem Artikel Bilder zu zeigen. Die Aufklärung bleibt mündlich und schriftlich Pflicht; ein Verzicht ist unwirksam. Einen Überblick gibt Schönheitsoperation in Österreich: Rechte, Bedenkfrist, Operationspass.

Was TreatAdvisor zeigt – und was nicht

TreatAdvisor ist eine Plattform zur Orientierung, derzeit mit Schwerpunkt Wien. Die Plattform empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Sie zeigt keine unbezeichneten Vorher-Nachher-Bilder. Sie veröffentlicht in diesem Wissenstext keine Beispielfotos, auch nicht als „zur Illustration“. Eine Reihung nach Ergebnisbildern gibt es nicht.

Eine Orientierung zu Fachärztinnen und Fachärzten in Wien finden Sie unter Ärztinnen und Ärzte in Wien. Unclaimed-Profile werden nicht in öffentlichen Listen zum Durchstöbern angeboten. TreatAdvisor spiegelt die ÖÄK-Ärzteliste nicht.

Ob eine konkrete Website eines Anbieters Fotos zutreffend kennzeichnet, prüft TreatAdvisor nicht abschließend in diesem Text. Zuständig für Unterlassungsansprüche bei wettbewerbswidrigem Verhalten sind unter anderem die Österreichische Ärztekammer, die Ärztekammern in den Bundesländern und die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen (§ 8 Abs. 7).

TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person.

Häufige Fragen

Dürfen Kliniken retuschierte Vorher-Nachher-Bilder zeigen?

Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, dürfen nicht ungekürzt als unverändert erscheinen. Sie sind als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.

Daneben gelten die übrigen Werbeverbote des § 8, einschließlich des Verbots unsachlicher oder unwahrer Anpreisung.

Was muss bei bearbeiteten Fotos stehen?

Das Gesetz verlangt die Kennzeichnung als verändert und nicht der Realität entsprechend. Einen verbindlichen Werbeslogan schreibt es nicht vor. Dieser Artikel liefert kein Musterbild.

Zeigt TreatAdvisor Vorher-Nachher-Fotos?

TreatAdvisor zeigt keine unbezeichneten Vorher-Nachher-Bilder und fügt diesem Text keine Beispielfotos bei. Die Plattform empfiehlt keine Person und kein Ergebnis.

Quellen

ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.

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