Schönheitsoperation in Österreich: Rechte, Bedenkfrist, Operationspass
Kurzantwort: Das ÄsthOpG gilt für Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation: Aufklärung, zwei Wochen Bedenkfrist, Operationspass und Altersgrenzen.
Wer in Österreich eine Schönheitsoperation ohne medizinische Notwendigkeit plant, steht vor einem rechtlichen Ablauf. Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) soll Patientinnen und Patienten vor Komplikationen und unerwünschten Folgen schützen. Dieser Text fasst Geltungsbereich, den Unterschied zwischen Operation und Behandlung, Aufklärung, Bedenkfrist, Operationspass, Altersgrenzen und Werbegrenzen in Laiensprache zusammen.
Wann das ÄsthOpG gilt – und wann nicht
Das Gesetz erfasst nur ärztliche Tätigkeiten ohne medizinische Indikation. Es geht um Eingriffe und Behandlungen, die das Aussehen nach subjektivem Wunsch verändern sollen, nicht um Maßnahmen, die nach objektiven Kriterien nötig sind, um Lebensgefahr oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen. Liegt eine solche Indikation vor, gilt das ÄsthOpG nicht. Ob das in einem konkreten Fall so ist, stellt TreatAdvisor nie fest. Das klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung gilt, und Tätigkeiten nach dem Zahnärztegesetz. Piercing und Tätowieren fallen nach dem Gesetzestext nicht unter ästhetische Operation oder Behandlung. Die Laserentfernung von Tätowierungen sieht die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) hingegen als den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
Ohne medizinische Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht. Darauf muss im Rahmen der Aufklärung hingewiesen werden. Ein schriftlicher Kostenplan ist vorgeschrieben, wenn wesentliche Kosten anfallen, wenn das Honorar die privatärztliche Honorarordnung übersteigt oder wenn Patientinnen und Patienten ihn verlangen. Den Schwellenwert für „wesentliche Kosten“ weist die ÖÄK jährlich bis längstens 1. Oktober auf ihrer Website aus. TreatAdvisor nennt dazu keine Euro-Beträge.
Operation und Behandlung sind nicht dasselbe
Eine ästhetische Operation ist ein operativ-chirurgischer Eingriff. Das Gesetz nennt unter anderem Brustvergrößerung, Brustverkleinerung und Bruststraffung, Fettabsaugung (Liposuction), Facelift, Nasenkorrektur, Ohrenkorrektur, Kinnplastik, Bauchstraffung, Bodylift, Lidoperationen sowie Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung. Fadenlifting führt die ÄsthOp-Verordnung in der Fassung der 3. Novelle als ästhetische Operation.
Eine ästhetische Behandlung arbeitet mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden, etwa mit Arzneimitteln oder minimal-invasiven Verfahren. Das Gesetz nennt insbesondere Botulinumtoxin und physikalische Anwendungen wie Photorejuvenation. Die ÖÄK führt außerdem unter anderem Hyaluron-Unterspritzungen, PRP und medizinisches Microneedling als Behandlungen. Diese Unterscheidung ist für Fristen zentral: Laut ÖÄK gilt die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist bei Behandlungen nicht; Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag liegen. Die Altersgrenzen des § 7 gelten trotzdem.
Wer welche Operation durchführen darf, hängt von der Facharztqualifikation und den Anlagen der ÄsthOp-VO ab. Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen laut ÖÄK alle ästhetischen Operationen und Behandlungen durchführen. Andere Fachrichtungen nur die in den Anlagen 1 bis 7 ausdrücklich genannten Eingriffe. Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen Operationen nur mit einem Bescheid der ÖÄK für die konkrete Operation; Behandlungen nach Kenntnissen und Fertigkeiten, ohne gesondertes Operationsverfahren. Turnusärztinnen und Turnusärzte nur in der Ausbildung unter Aufsicht, nicht selbständig außerhalb der Ausbildungsstätte. Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, über die berufsrechtliche Qualifikation informiert zu werden (§ 4 Abs. 8). Die amtliche Liste führt die ÖÄK (§ 4 Abs. 6); TreatAdvisor spiegelt sie nicht.
Aufklärung, Bedenkfrist und Operationspass
Vor einer ästhetischen Operation ist eine umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung in laienverständlicher Sprache Pflicht. Ein Verzicht darauf ist rechtsunwirksam. Aufzuklären ist unter anderem über Methode, Wesen und Tragweite, Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Implantate, Alternativen, das in Aussicht gestellte Ergebnis, Unannehmlichkeiten, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung, Gefahren und sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten. Entsteht der Verdacht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Wunschs ist, muss vor der Operation eine Abklärung veranlasst werden.
Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einwilligung ist schriftlich, datiert und von Patientin oder Patient sowie der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu unterfertigen. Die Operation darf frühestens am Tag nach der Einwilligung stattfinden. Der Bundesminister für Gesundheit kann für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Operation einreisen, per Verordnung eine kürzere Frist festlegen, die mindestens eine Woche betragen muss. Ob eine solche Verordnung derzeit gilt, behauptet dieser Text nicht; maßgeblich sind das RIS und die Auskunft der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Bereits bei der ersten Konsultation ist ein Operationspass anzulegen, auszuhändigen und die Übernahme zu bestätigen. Inhaltlich gehören unter anderem Name, Geburtsdatum, optional die Sozialversicherungsnummer, Name und Qualifikation der Ärztin oder des Arztes, Konsultationen, Aufklärung, Einwilligung, Operationsdatum und -art sowie Implantatdaten dazu. Bei Personen nach § 7 ist der Pass auch für Behandlungen anzulegen.
Alter, Kostenhinweis und Werbung
Unter 16 Jahren sind ästhetische Behandlungen und Operationen ohne Indikation unzulässig. Zwischen vollendetem 16. und noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr braucht es die Einwilligung der Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten; bei einer Operation zusätzlich eine psychische
Abklärung. Die Durchführung ist frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen zulässig. Ein Widerruf bis eine Woche vor dem Termin darf keinen finanziellen Nachteil auslösen.
Werbung ist eng begrenzt: unter anderem kein Hinweis „ärztlich empfohlen“ oder „ärztlich geprüft“, keine Preisgünstigkeit, keine kostenlosen Beratungsgespräche, keine Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richtet, keine Verlosungen. Bearbeitete Fotos sind als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen. Zuweisungsentgelt ist verboten, auch für Gesellschaften und für die entgeltliche Vermittlung durch Dritte. Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ und „Ästhetische Medizin“ dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 führen.
Einzelheiten zur Bedenkfrist, zum Operationspass und zu den Altersgrenzen sind in eigenen Texten zusammengefasst.
Häufige Fragen
Was gilt vor einer Schönheitsoperation in Österreich gesetzlich?
Ohne medizinische Indikation gelten umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung, mindestens zwei Wochen zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung, Operation frühestens am Folgetag der Einwilligung sowie ein Operationspass ab der ersten Konsultation. Die Qualifikation ist auf Nachfrage bzw. von Amts wegen nach § 4 Abs. 8 mitzuteilen.
Für welche Eingriffe gilt die Zwei-Wochen-Bedenkfrist?
Die gesetzliche Frist des § 6 knüpft an die ästhetische Operation. Für ästhetische Behandlungen wie Botulinumtoxin gilt laut ÖÄK keine Zwei-Wochen-Frist; Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag erfolgen. Die Altersgrenzen bleiben.
Wer entscheidet, ob eine medizinische Indikation vorliegt?
Nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. TreatAdvisor stellt das nicht fest und empfiehlt keine Person. Liegt eine Indikation vor, kann das ÄsthOpG unanwendbar sein.
Quellen
ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“
Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.