Schönheits-OP unter 18 in Österreich

Kurzantwort: Unter 16 ohne Indikation unzulässig. Von 16 bis unter 18: Doppel-Einwilligung, bei OPs psychische Abklärung, vier Wochen Wartezeit.

Dieser Text richtet sich an Erwachsene und Erziehungsberechtigte, die den gesetzlichen Rahmen verstehen wollen. Er wirbt nicht für Eingriffe an Minderjährigen und spricht Minderjährige nicht als Zielgruppe an. Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richtet, ist nach § 8 ÄsthOpG unzulässig. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person.

§ 7 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen schützt bestimmte Personengruppen. Die Regeln gelten für ärztliche Tätigkeiten ohne medizinische Indikation. Liegt nach objektiven Kriterien eine Indikation vor, gilt das ÄsthOpG nicht. Ob das im Einzelfall so ist, stellt TreatAdvisor nie fest; das klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Unter 16 Jahren: ohne Indikation unzulässig

Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig. Das Verbot umfasst Operationen und Behandlungen. Es geht nicht um eine verkürzte Frist und nicht um eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Ersatz. Ohne medizinische Indikation darf der Eingriff in diesem Alter nicht durchgeführt werden.

Piercing und Tätowieren fallen nach dem Gesetzestext nicht unter ästhetische Operation oder Behandlung. Sie sind damit nicht Gegenstand dieses Textes. Die Laserentfernung von Tätowierungen sieht die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) als den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

Zwischen 16 und noch nicht 18 Jahren

Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur durchgeführt werden, wenn zwei Einwilligungen vorliegen. Erstens die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nach umfassender ärztlicher Aufklärung gemäß § 5, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2. Zweitens die Einwilligung der Patientin oder des Patienten, die oder der nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken einzusehen und den Willen danach zu bestimmen, ebenfalls nachweislich und schriftlich.

Es reicht also weder die Zustimmung der Erziehungsberechtigten allein noch die der Jugendlichen allein. In den Fällen des § 7 sind zusätzlich die Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin oder dem Patienten sowie zusätzlich von den Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertretung zu bestätigen.

Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung zu erfolgen. Zuständig dafür sind

eine klinische Psychologin oder ein klinischer Psychologe, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung schließt die Durchführung aus, sofern im Rahmen der Abklärung festgestellt wurde, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge dieser Störung ist.

Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf in dieser Altersgruppe frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen durchgeführt werden. Diese Vier-Wochen-Frist tritt neben die allgemeinen Regeln für Operationen: Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung liegen bei einer Operation mindestens zwei Wochen, und die Operation darf frühestens am Tag nach der Einwilligung stattfinden. Für Behandlungen gilt laut ÖÄK keine Zwei-Wochen-Frist; die Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 5 und die Doppel-Einwilligung gelten trotzdem. Einzelheiten zur allgemeinen Bedenkfrist stehen unter 2 Wochen Bedenkfrist vor der Schönheits-OP: was genau gilt.

Hinsichtlich Personen gemäß § 7 ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Der Pass ist bei der ersten Konsultation auszuhändigen; die Übernahme ist zu bestätigen.

Widerruf und gesetzliche Vertretung

Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin oder dem Patienten dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Dasselbe gilt, wenn Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter haben, die Einwilligung in dieser Frist widerrufen. Das Gesetz knüpft den Schutz vor finanziellem Nachteil an den Widerruf bis eine Woche vor dem Termin.

Für Personen mit gesetzlicher Vertretung wegen psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung gilt: Ist die Patientin oder der Patient entscheidungsfähig, erteilt sie oder er die Einwilligung selbst nach Aufklärung. Ist sie oder er nicht entscheidungsfähig, erteilt die gesetzliche Vertretung die Einwilligung nach Aufklärung. Auch hier darf die Durchführung frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen erfolgen.

Dieser Text nennt keine Beispiele, die Minderjährige zum Nachfragen nach konkreten Eingriffen auffordern. Er beschreibt den gesetzlichen Rahmen für Erziehungsberechtigte und erwachsene Leserinnen und Leser. Einen Überblick über Rechte und Pflichten ohne Altersfokus gibt Schönheitsoperation in Österreich: Rechte, Bedenkfrist, Operationspass.

TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Ob eine medizinische Indikation vorliegt, klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Häufige Fragen

Darf man in Österreich mit 17 eine Schönheits-OP machen?

Ohne medizinische Indikation nur unter den Voraussetzungen des § 7: Einwilligung der Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten, bei einer Operation zusätzlich psychische Abklärung, Durchführung frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen. Unter 16 Jahren ist der Eingriff ohne Indikation unzulässig. TreatAdvisor wirbt nicht für solche Eingriffe.

Was gilt zwischen 16 und 18 Jahren bei ästhetischen Behandlungen?

Auch Behandlungen ohne Indikation brauchen die Doppel-Einwilligung. Die Vier-Wochen-Frist nach den Einwilligungen gilt. Ein Operationspass ist auch für Behandlungen anzulegen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 6 knüpft an die Operation; laut ÖÄK entfällt sie bei Behandlungen. Die Einordnung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Was passiert, wenn die Einwilligung widerrufen wird?

Wird die Einwilligung bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, darf der Patientin oder dem Patienten dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen (§ 7 Abs. 4). Das gilt für die in § 7 genannten Personengruppen.

Quellen

ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.

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