Operationspass bei Schönheitsoperationen: Pflichtinhalt

Kurzantwort: Operationspass: bei der ersten Konsultation anlegen und aushändigen. Inhalt nach § 9 und Anlage 8; bei 16 bis unter 18 auch für Behandlungen.

Wer in Österreich eine ästhetische Operation ohne medizinische Indikation plant, erhält nicht nur Aufklärungsunterlagen, sondern einen Operationspass. § 9 ÄsthOpG verpflichtet die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, diesen Pass bereits im Rahmen der ersten Konsultation anzulegen. Form und Mindestinhalt konkretisiert die ÄsthOp-Verordnung 2013 in der Fassung der 3. Novelle, insbesondere Anlage 8. Dieser Text beschreibt die gesetzliche Pflicht, nicht ein Formular der Plattform. TreatAdvisor stellt keine Pässe aus und empfiehlt keine Person.

Wann der Pass anzulegen ist

Für jede Patientin und jeden Patienten, an der oder dem beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen. Die Pflicht knüpft also nicht erst an den Operationstag, sondern an die erste Konsultation, sobald eine oder mehrere ästhetische Operationen beabsichtigt sind.

Der Pass ist der Patientin oder dem Patienten nach der ersten Konsultation zu übergeben. Die Übergabe ist von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin oder dem Patienten durch Unterschrift zu bestätigen. Eintragungen im Pass bestätigt die behandelnde Person mit ihrer Unterschrift. Jede weitere Konsultation und jede durchgeführte ästhetische Operation ist in dem von der Patientin oder dem Patienten vorzulegenden Pass zu dokumentieren und ebenfalls zu bestätigen.

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) stellt Muster bereit. Der Pass ist gemäß dem Muster der Anlage 8 herzustellen. Zusätzlich kann er in anderen Sprachen zur Verfügung gestellt werden; der Inhalt darf dadurch nicht verändert oder gekürzt werden. TreatAdvisor spiegelt diese Muster nicht und verkauft sie nicht.

Der Operationspass tritt nicht an die Stelle der Aufklärung nach § 5 und nicht an die Stelle der Einwilligung nach § 6. Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung liegen bei einer Operation mindestens zwei Wochen; die Operation darf frühestens am Folgetag der Einwilligung stattfinden. Dazu der Text 2 Wochen Bedenkfrist vor der Schönheits-OP: was genau gilt.

Pflichtinhalt nach § 9 und Anlage 8

§ 9 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der ÄsthOp-VO nennen den Mindestinhalt. Der Pass hat insbesondere zu enthalten:

Vorname und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum und gegebenenfalls die Sozialversicherungsnummer. Die Sozialversicherungsnummer ist also nicht zwingend, sondern optional („gegebenenfalls“).

Name und Qualifikation der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nach § 4 Abs. 3. Patientinnen und Patienten haben überdies Anspruch darauf, über die berufsrechtliche Qualifikation informiert zu werden (§ 4 Abs. 8). Die amtliche Veröffentlichung berechtigter Ärztinnen und Ärzte obliegt der ÖÄK; TreatAdvisor spiegelt diese Liste nicht.

Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2. Gemeint ist die Abklärung, wenn der Verdacht besteht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Wunschs ist, und die bei 16- bis noch nicht 18-Jährigen vor einer Operation stets vorgesehene Abklärung.

Datum der jeweiligen Aufklärung. Datum der jeweiligen Einwilligung. Datum der jeweiligen ästhetischen Operation. Art der jeweiligen ästhetischen Operation.

Gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Namen und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers. Diese Implantatdaten gehören in den Pass, wenn ein Implantat verwendet wird. TreatAdvisor nennt keine Implantatmarken.

Anlage 8 ist das Muster, nicht eine zusätzliche, über das Gesetz hinaus erfundene Pflicht. Was Gesetz und Verordnung verlangen, darf nicht weggelassen werden. Ob ein konkretes Formular in der Ordination dem Muster entspricht, prüft TreatAdvisor nicht.

Auch für Behandlungen – aber nicht bei jeder Person

Für erwachsene Patientinnen und Patienten, die nicht unter § 7 fallen, knüpft § 9 den Pass an die beabsichtigte ästhetische Operation. Eine ästhetische Behandlung wie Botulinumtoxin, Hyaluron-Unterspritzung, PRP oder medizinisches Microneedling ist nach der ÖÄK keine Operation; die Zwei-Wochen-Frist gilt laut ÖÄK dort nicht.

Hinsichtlich Personen gemäß § 7 ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. § 9 Abs. 7 verweist auf die Absätze 1 bis 6. Das betrifft Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter für medizinische Behandlungen haben. Unter 16 Jahren sind ästhetische Behandlungen und Operationen ohne Indikation unzulässig. Einzelheiten stehen im Text Schönheits-OP unter 18 in Österreich.

Ob im konkreten Fall eine Operation oder eine Behandlung vorliegt, stellt TreatAdvisor nicht fest. Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung nennt das Gesetz als Operation; Hyaluron-Faltenbehandlung führt die ÖÄK als Behandlung. Die Einordnung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Liegt eine medizinische Indikation vor, gilt das ÄsthOpG nicht. Dann entfällt auch die Passpflicht nach diesem Gesetz. Die Indikation klärt nur die behandelnde Person. Einen Überblick gibt Schönheitsoperation in Österreich: Rechte, Bedenkfrist, Operationspass.

TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person.

Häufige Fragen

Was kommt in den Operationspass?

Mindestens Identität der Patientin oder des Patienten (Sozialversicherungsnummer gegebenenfalls), Name und Qualifikation der Ärztin oder des Arztes, Konsultationen einschließlich allfälliger psychischer Abklärung, Datum der Aufklärung, Datum der Einwilligung, Datum und Art der Operation sowie Implantatdaten, soweit ein Implantat verwendet wird. Grundlage sind § 9 ÄsthOpG und Anlage 8 der ÄsthOp-VO.

Wann muss der Operationspass ausgestellt werden?

Im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation, sobald eine oder mehrere ästhetische Operationen beabsichtigt sind. Danach ist er auszuhändigen; die Übernahme ist zu bestätigen. Weitere Konsultationen und Operationen sind nachzutragen.

Brauche ich einen Operationspass auch bei Botox?

Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die nicht unter § 7 fallen, knüpft das Gesetz den Pass an die ästhetische Operation. Botulinumtoxin führt die ÖÄK als Behandlung. Für Personen nach § 7 – insbesondere 16 bis unter 18 Jahren – ist auch für ästhetische Behandlungen ein Pass anzulegen. Die Einordnung im Einzelfall trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Quellen

ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.

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