Ohrenkorrektur (Otoplastik) in Österreich

Kurzantwort: Otoplastik ohne Indikation: Plastische Chirurgie oder HNO, Bedenkfrist und Operationspass. Keine pauschale Kassenzusage.

Eine Ohrenkorrektur (Otoplastik) steht im ÄsthOpG ausdrücklich als ästhetische Operation. Geht es um das Aussehen ohne medizinische Notwendigkeit, gelten Aufklärung, Bedenkfrist und Operationspass. Liegt nach objektiven Kriterien eine medizinische Indikation vor, kann dasselbe Operationsgebiet außerhalb dieses Gesetzes liegen. TreatAdvisor stellt das nicht fest und empfiehlt keine Person.

Dieser Text richtet sich an erwachsene Leserinnen und Leser sowie an Erziehungsberechtigte. Er wirbt nicht für einen Eingriff bei Minderjährigen.

Wann das ÄsthOpG greift – und wann nicht

§ 4 Abs. 1 ÄsthOpG nennt „Ohrenkorrektur (Otoplastik)“ in der Liste der ästhetischen Operationen. Entscheidend ist der Zweck: Soll die Form der Ohrmuschel ohne medizinische Notwendigkeit verändert werden, greift das Gesetz. Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Maßnahme nach objektiven Kriterien notwendig ist, um eine Lebensgefahr oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen. Dann gilt das ÄsthOpG nicht (§ 3 Abs. 1 Z 4). Ob das im Einzelfall so ist, klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Umgangssprachlich heißt der Eingriff oft „Ohren anlegen“. Der Alltagsname ändert den Rechtsrahmen nicht. Ausgenommen bleiben Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung und nach dem Zahnärztegesetz. Unter 16 Jahren sind ästhetische Behandlungen und Operationen ohne Indikation unzulässig (§ 7). Besteht eine medizinische Indikation, kann das ÄsthOpG unanwendbar sein; das entscheidet die Ärztin oder der Arzt, nicht die Plattform.

Wer eine ästhetische Otoplastik durchführen darf

Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen laut Österreichischer Ärztekammer alle ästhetischen Operationen und Behandlungen durchführen.

Andere Sonderfächer nur nach den Anlagen der ÄsthOp-VO 2013 in der Fassung der 3. Novelle (in Kraft 1. Jänner 2025), und nur die dort genannten Eingriffe, plus ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Otoplastik ist in Anlage 4 dem Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde zugeordnet.

Nicht in den Anlagen für die Otoplastik genannt sind etwa Augenheilkunde, Frauenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder Urologie. Fehlt die Zuordnung, darf das Sonderfach diese ästhetische Operation nicht durchführen.

Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen eine ästhetische Ohrenkorrektur nur mit einem Bescheid der ÖÄK für genau diese Operation. Turnusärztinnen und Turnusärzte nur in der Ausbildung unter Aufsicht, nicht selbständig außerhalb der Ausbildungsstätte.

Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ oder „Ästhetische Medizin“ dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 führen. Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, über die berufsrechtliche Qualifikation informiert zu werden (§ 4 Abs. 8). Die amtliche Liste berechtigter Ärztinnen und Ärzte führt die ÖÄK (§ 4 Abs. 6). TreatAdvisor spiegelt diese Liste nicht und erstellt kein eigenes Otoplastik-Verzeichnis.

Fristen, Operationspass und Kostenhinweis

Vor einer ästhetischen Operation ist eine umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung in laienverständlicher Sprache Pflicht. Ein Verzicht darauf ist rechtsunwirksam. Aufzuklären ist unter anderem über Methode, Wesen und Tragweite, Alternativen, das in Aussicht gestellte Ergebnis und mögliche Abweichungen, Unannehmlichkeiten, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung, Gefahren und sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten. Entsteht der Verdacht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Wunschs ist, muss vor der Operation eine Abklärung veranlasst werden.

Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einwilligung ist schriftlich, datiert und von Patientin oder Patient sowie der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu unterfertigen. Die Operation darf frühestens am Tag nach der Einwilligung stattfinden. Der Bundesminister für Gesundheit kann für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Operation einreisen, per Verordnung eine kürzere Frist festlegen, die mindestens eine Woche betragen muss. Ob eine solche Verordnung derzeit gilt, behauptet dieser Text nicht; maßgeblich sind das RIS und die Auskunft der behandelnden Person.

Bereits bei der ersten Konsultation ist ein Operationspass anzulegen, auszuhändigen und die Übernahme zu bestätigen. Zwischen vollendetem 16. und noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr braucht es die Einwilligung der Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten, bei einer Operation zusätzlich eine psychische Abklärung; die Durchführung ist frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen zulässig. Ein Widerruf bis eine Woche vor dem Termin darf keinen finanziellen Nachteil auslösen.

Ohne medizinische Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht (§ 5 Abs. 6). Daraus folgt keine pauschale Zusage, dass eine Ohrenkorrektur von der Kasse gezahlt wird – auch nicht bei Kindern oder Jugendlichen. Ob im Einzelfall eine Indikation vorliegt und welche Kostentragung dann gilt, klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, nicht TreatAdvisor. Ein schriftlicher Kostenplan ist vorgeschrieben, wenn wesentliche Kosten anfallen, wenn das Honorar die privatärztliche Honorarordnung übersteigt oder wenn Patientinnen und Patienten ihn verlangen. Den Schwellenwert für „wesentliche Kosten“ weist die ÖÄK jährlich bis längstens 1. Oktober aus. TreatAdvisor nennt keine Euro-Beträge.

Orientierung, keine Wien-Ärztekarten für Otoplastik

TreatAdvisor ist eine Plattform zur Orientierung in Wien, keine Empfehlung und keine Vermittlung gegen Zuweisungsentgelt. Für Ohrenkorrektur zeigt die Plattform derzeit keine lokalen Ärztekarten. Unclaimed-Profile erscheinen nicht in öffentlichen Listen, bis eine Admin-Freigabe vorliegt. Die Seite

Fachärzt:innen in Wien dient der Orientierung in Wien, nicht als Verzeichnis für Otoplastik und nicht als Rangfolge.

Verwandte Einordnung zur Nasenkorrektur: Nasenkorrektur: Plastische Chirurgie, HNO oder MKG?. Den gesetzlichen Rahmen fasst Schönheitsoperation in Österreich: Rechte, Bedenkfrist, Operationspass zusammen.

Häufige Fragen

Wer darf Ohren anlegen in Österreich?

Für eine rein ästhetische Otoplastik: Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie – laut Anlage 4 der ÄsthOp-VO – Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Allgemeinmedizin nur mit ÖÄK-Bescheid für diese Operation. TreatAdvisor empfiehlt keine Person.

Ist eine Ohrenkorrektur immer eine ästhetische Operation?

Im ÄsthOpG ja, wenn sie ohne medizinische Indikation der Veränderung des Aussehens dient. Liegt eine medizinische Indikation vor, kann das Gesetz unanwendbar sein. Unter 16 Jahren ist eine ästhetische Otoplastik unzulässig; ob bei medizinischer Indikation ein anderer Rahmen gilt, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, nicht die Plattform.

Zahlt die Kasse das Anlegen abstehender Ohren?

Ohne Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht. Eine pauschale Kassenzusage gibt es nicht. Ob im Einzelfall eine Indikation vorliegt, klärt nur die behandelnde Person.

Quellen

ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.

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