Nasenkorrektur in Österreich: Plastische Chirurgie, HNO oder MKG?
Kurzantwort: Wer in Österreich eine rein ästhetische Nasenkorrektur durchführen darf: Plastische Chirurgie, HNO und MKG – und welche Fristen vor der OP gelten.
Eine Nasenkorrektur (Rhinoplastik) steht im ÄsthOpG ausdrücklich als ästhetische Operation. Für Eingriffe ohne medizinische Indikation gilt deshalb das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – mit Aufklärung, Bedenkfrist und Operationspass. TreatAdvisor stellt das rechtliche Gerüst dar, nicht eine Empfehlung für eine Person oder eine Methode. Ob in Ihrem Fall eine Indikation vorliegt, klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Was das Gesetz als Nasenkorrektur einordnet
§ 4 Abs. 1 ÄsthOpG nennt „Nasenkorrektur (Rhinoplastik)“ in der Liste der ästhetischen Operationen. Entscheidend ist der Zweck: Soll die Form ohne medizinische Notwendigkeit verändert werden, greift das ÄsthOpG. Liegt nach objektiven Kriterien eine medizinische Indikation vor – etwa weil eine Gefahr oder Krankheit abgewendet oder ein anatomischer oder funktioneller Krankheitszustand beseitigt werden muss –, kann dasselbe Operationsgebiet außerhalb dieses Gesetzes liegen. Das stellt nicht die Plattform fest.
Umgangssprachlich wird oft „Septorhinoplastik“ gesagt, wenn Form und Nasenscheidewand gemeinsam angegangen werden. Ob dann das ÄsthOpG anwendbar ist, hängt an der Indikation, nicht am Marketingnamen. TreatAdvisor diagnostiziert nicht und teilt Eingriffe nicht in „nötig“ oder „unnötig“ ein.
Ohne medizinische Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht. Darauf muss im Rahmen der Aufklärung hingewiesen werden. Ein schriftlicher Kostenplan ist vorgeschrieben, wenn wesentliche Kosten anfallen, wenn das Honorar die privatärztliche Honorarordnung übersteigt oder wenn Patientinnen und Patienten ihn verlangen. Den Schwellenwert für „wesentliche Kosten“ weist die ÖÄK jährlich bis längstens 1. Oktober aus. TreatAdvisor nennt dazu keine Beträge.
Wer operieren darf
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen laut Österreichischer Ärztekammer alle ästhetischen Operationen durchführen. Dazu gehört die Rhinoplastik.
Für andere Sonderfächer gilt die ÄsthOp-VO 2013 in der Fassung der 3. Novelle, in Kraft seit 1. Jänner 2025. Die Nasenplastik (Rhinoplastik) ist dort zugeordnet:
Anlage 4: Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ● Anlage 6: Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Nicht in diesen Anlagen für die Nasenplastik genannt sind etwa Augenheilkunde, Frauenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allgemeinchirurgie oder Urologie. Fehlt die Zuordnung, darf das Sonderfach diese ästhetische Operation nicht durchführen. Die Zuordnung in der Verordnung ist keine Qualitätsrangfolge zwischen den genannten Fächern.
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen eine ästhetische Nasenkorrektur nur durchführen, wenn die Österreichische Ärztekammer ihnen dafür einen Bescheid für genau diese Operation erteilt hat. Ein allgemeiner Hinweis „Ästhetische Chirurgie“ oder „Ästhetische Medizin“ ersetzt diesen Bescheid nicht; solche Hinweise dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 führen.
Turnusärztinnen und Turnusärzte dürfen solche Eingriffe nur im Rahmen der Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht in anerkannten Ausbildungsstätten vornehmen – nicht selbständig in einer beliebigen Ordination.
Wie Sie den Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie von umgangssprachlichen Bezeichnungen unterscheiden, ist unter Facharzt für plastische Chirurgie in Wien erkennen beschrieben.
Was Sie vor der OP erwarten dürfen
Vor einer ästhetischen Operation ist eine umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung in laienverständlicher Sprache Pflicht. Ein Verzicht darauf ist rechtsunwirksam. Aufzuklären ist unter anderem über Methode, Wesen und Tragweite, Arzneimittel und Medizinprodukte, Alternativen, das in Aussicht gestellte Ergebnis und mögliche Abweichungen, Unannehmlichkeiten, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung, Gefahren und sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten. Entsteht der Verdacht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Wunschs ist, muss vor der Operation eine Abklärung veranlasst werden.
Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einwilligung ist schriftlich, datiert und von Patientin oder Patient sowie der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu unterfertigen. Die Operation darf frühestens am Tag nach der Einwilligung stattfinden. Der Bundesminister für Gesundheit kann für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Operation einreisen, per Verordnung eine kürzere Frist festlegen, die mindestens eine Woche betragen muss. Ob eine solche Verordnung derzeit gilt, behauptet dieser Text nicht; maßgeblich sind das RIS und die Auskunft der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Details zur Frist finden Sie unter Bedenkfrist vor der Schönheitsoperation.
Bereits bei der ersten Konsultation ist ein Operationspass anzulegen, auszuhändigen und die Übernahme zu bestätigen. Die behandelnde Person muss über ihre berufsrechtliche Qualifikation informieren. Unter 16 Jahren sind ästhetische Operationen ohne Indikation unzulässig. Zwischen vollendetem 16. und noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr gelten zusätzliche Einwilligungen, bei der Operation eine psychische Abklärung und eine Vier-Wochen-Frist; dieser Text richtet sich an Erwachsene und Erziehungsberechtigte, nicht an Minderjährige.
Qualifikation prüfen, ohne Wien-Karten zu erwarten
TreatAdvisor reiht niemanden und empfiehlt keine Person. Sinnvolle Fragen an die Ordination: Welches Sonderfach ist eingetragen? Fällt die geplante Nasenkorrektur in die ÄsthOp-VO-Anlage dieses Faches – oder liegt ein ÖÄK-Bescheid vor? Wird ein Operationspass ausgestellt? Erfolgt die Aufklärung mündlich und schriftlich?
Die amtliche Veröffentlichung berechtigter Ärztinnen und Ärzte obliegt der Österreichischen Ärztekammer. TreatAdvisor spiegelt diese Liste nicht. Unclaimed-Profile sind in öffentlichen Listen nicht browsbar.
TreatAdvisor zeigt zu Nasenkorrektur derzeit keine Wien-Ärztekarten. Eine Anfrage an Fachärztinnen und Fachärzte in Wien ist Orientierung, keine Aussage, wer eine Rhinoplastik durchführen darf, und keine Empfehlung.
Häufige Fragen
Wer darf in Österreich die Nase operieren?
Für eine rein ästhetische Rhinoplastik: Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie – laut Verordnung – Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Allgemeinmedizin nur mit ÖÄK-Bescheid für diese Operation. TreatAdvisor empfiehlt keine Person.
Darf ein HNO-Arzt eine Nasenkorrektur machen?
Ja, soweit die Nasenplastik dem Sonderfach in Anlage 4 der ÄsthOp-VO zugeordnet ist und ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorliegen. Das ist keine Qualitätsrangfolge gegenüber Plastischer Chirurgie oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch für eine Nasen-OP?
Ja, wenn es eine ästhetische Operation ohne medizinische Indikation ist. Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung liegen mindestens zwei Wochen; die Operation frühestens am Folgetag der Einwilligung. Für nicht-operative ästhetische Behandlungen gelten laut ÖÄK keine vergleichbaren Fristvorschriften; die Altersgrenzen des § 7 bleiben.
Quellen
ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK, in Kraft 1.1.2025) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“
Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.