Fadenlifting in Österreich: ärztliche OP laut Verordnung
Kurzantwort: Fadenlifting gilt laut ÄsthOp-VO als ästhetische Operation. Wer es durchführen darf, steht in den Anlagen – Gynäkologie und Urologie sind nicht genannt.
Fadenlifting wird umgangssprachlich oft neben Faltenbehandlungen genannt. Rechtlich ist das in Österreich nicht dasselbe. Die ÄsthOp-Verordnung 2013 in der Fassung der 3. Novelle führt Fadenlifting als ästhetische Operation. Wer den Eingriff ohne medizinische Indikation plant, hat es daher mit den Operationsregeln des ÄsthOpG zu tun: mündliche und schriftliche Aufklärung, Zwei-Wochen-Frist, Operationspass und begrenzte Facharztzuständigkeiten. Dieser Text fasst den Rahmen in Laiensprache zusammen. Er ersetzt weder ein ärztliches Gespräch noch eine Rechtsberatung. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person.
Operation laut Verordnung, nicht Behandlung
Das ÄsthOpG unterscheidet ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen. Eine Operation ist operativ-chirurgisch. Das Gesetz nennt unter anderem Facelift, Lidoperationen und Lippenvergrößerung. Fadenlifting steht in dieser Gesetzesliste nicht wörtlich; die Verordnung führt es jedoch ausdrücklich als ästhetische Operation. Für die Fristfragen ist das entscheidend: Es gelten die Operationsregeln, nicht die Behandlungserleichterung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK).
Ästhetische Behandlungen sind nicht-operativ, etwa Botulinumtoxin oder Hyaluron-Unterspritzungen. Laut ÖÄK gilt bei Behandlungen keine Zwei-Wochen-Frist; Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag liegen. Das überträgt sich nicht auf Fadenlifting, solange die Verordnung den Eingriff als Operation führt. Den Unterschied zu Botulinumtoxin und Hyaluron beschreibt Botox in Österreich: ärztliche Behandlung oder Kosmetik?. Ein Facelift ist ein anderer, ebenfalls als Operation geführter Eingriff; siehe Facelift in Österreich: welche Fachärzt:innen laut Verordnung.
Das Gesetz erfasst nur ärztliche Tätigkeiten ohne medizinische Indikation. Liegt nach objektiven Kriterien eine Indikation vor, gilt das ÄsthOpG nicht. Ob das im Einzelfall so ist, stellt TreatAdvisor nie fest. Gewerbeordnung und Zahnärztegesetz sind ausgenommen. TreatAdvisor zeigt derzeit keine Wien-Ärztekarten für Fadenlifting. Eine allgemeine Orientierung zu Fachärztinnen und Fachärzten in Wien – ohne Zuordnung zu diesem Eingriff – finden Sie unter Fachärzt:innen in Wien. Unclaimed-Profile werden nicht öffentlich gelistet.
Wer Fadenlifting durchführen darf
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen laut ÖÄK alle ästhetischen Operationen und Behandlungen durchführen. Andere Sonderfächer nur die in den Anlagen 1 bis 7 ausdrücklich genannten Eingriffe, plus ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten.
Fadenlifting ist in folgenden Anlagen der 3. Novelle genannt: Anlage 1 Augenheilkunde, Anlage 2 Allgemeinchirurgie bzw. Viszeralchirurgie und Gefäßchirurgie, Anlage 4 Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Anlage 5 Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Anlage 6 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Zusätzlich sieht die Verordnung für bestimmte Ausbildungen nach der ÄAO 2006 eine Zuordnung vor (§ 5 Abs. 4). Nicht genannt sind Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Anlage 3) und Urologie (Anlage 7). Fehlt die Zuordnung, darf das Sonderfach die ästhetische Operation nicht durchführen.
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen Operationen grundsätzlich nur mit einem Bescheid der ÖÄK für die konkrete Operation. Für Fadenlifting gibt es eine Übergangsregel: Wer den Eingriff zuvor selbständig durchgeführt hat, konnte nach § 5a der Verordnung bis 31. Dezember 2025 einen Antrag stellen. Das ist kein Freibrief für alle Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und kein Ersatz für den Bescheid bei anderen Operationen. Ob ein solcher Bescheid im Einzelfall vorliegt, prüft die Ordination, nicht die Plattform.
Turnusärztinnen und Turnusärzte dürfen solche Eingriffe nur in der Ausbildung unter Aufsicht vornehmen, nicht selbständig außerhalb der Ausbildungsstätte. Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ und „Ästhetische Medizin“ dürfen nur Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 ÄsthOpG führen. Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, über die berufsrechtliche Qualifikation informiert zu werden. Die amtliche Liste führt die ÖÄK; TreatAdvisor spiegelt sie nicht und reiht niemanden.
Fristen, Aufklärung und Operationspass
Vor einer ästhetischen Operation ist eine umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung in laienverständlicher Sprache Pflicht. Ein Verzicht darauf ist rechtsunwirksam. Aufzuklären ist unter anderem über Methode, Wesen und Tragweite, verwendete Materialien, Alternativen, das in Aussicht gestellte Ergebnis und mögliche Abweichungen, Unannehmlichkeiten, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung, Gefahren und sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten. Entsteht der Verdacht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Wunschs ist, muss vor der Operation eine Abklärung veranlasst werden.
Zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einwilligung ist schriftlich und datiert. Die Operation darf frühestens am Tag nach der Einwilligung stattfinden. Der Bundesminister für Gesundheit kann für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Operation einreisen, per Verordnung eine kürzere Frist festlegen, die mindestens eine Woche betragen muss. Ob eine solche Verordnung derzeit gilt, behauptet dieser Text nicht; maßgeblich sind das Rechtsinformationssystem des Bundes und die Auskunft der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Bereits bei der ersten Konsultation ist ein Operationspass anzulegen, auszuhändigen und die Übernahme zu bestätigen. Unter 16 Jahren sind ästhetische Behandlungen und Operationen ohne Indikation unzulässig. Zwischen vollendetem 16. und noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr braucht es die Einwilligung der Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten; bei einer Operation zusätzlich eine psychische Abklärung. Die Durchführung ist frühestens vier Wochen nach Vorliegen der Einwilligungen zulässig.
Ohne medizinische Indikation übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in der Regel nicht. Ein schriftlicher Kostenplan ist vorgeschrieben, wenn wesentliche Kosten anfallen, wenn das Honorar die privatärztliche Honorarordnung übersteigt oder wenn Patientinnen und Patienten ihn
verlangen. Den Schwellenwert weist die ÖÄK jährlich bis längstens 1. Oktober aus. TreatAdvisor nennt keine Euro-Beträge.
Häufige Fragen
Ist Fadenlifting in Österreich eine Operation im Sinne des Gesetzes?
Die ÄsthOp-VO führt Fadenlifting in der Fassung der 3. Novelle als ästhetische Operation. Es gelten daher die Operationsregeln des ÄsthOpG, nicht die Behandlungserleichterung der ÖÄK für nicht-operative Verfahren. Ob im Einzelfall eine medizinische Indikation das Gesetz unanwendbar macht, klärt nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Welche Fachärzt:innen dürfen Fadenlifting durchführen?
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie – laut Anlagen – Augenheilkunde, Chirurgie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, jeweils bei ausreichenden Kenntnissen. TreatAdvisor zeigt derzeit keine Wien-Ärztekarten für Fadenlifting und empfiehlt keine Person.
Dürfen Gynäkologie oder Allgemeinmedizin Fadenlifting anbieten?
Anlage 3 (Frauenheilkunde) nennt Fadenlifting nicht. Urologie ebenfalls nicht. Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen Operationen nur mit ÖÄK-Bescheid für die konkrete Operation; die Übergangsregel des § 5a war antragsgebunden bis 31. Dezember 2025 und kein Freibrief für alle.
Quellen
ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“
Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.