2 Wochen Bedenkfrist vor der Schönheits-OP: was genau gilt

Kurzantwort: Vor einer ästhetischen Operation ohne Indikation liegen in Österreich mindestens zwei Wochen zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung. § 6 ÄsthOpG.

Die sogenannte Bedenkfrist vor einer Schönheitsoperation ist in Österreich kein Höflichkeitsangebot der Ordination, sondern eine gesetzliche Voraussetzung. § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) knüpft die Einwilligung an eine abgeschlossene Aufklärung und an eine Mindestzeit dazwischen. Dieser Text erklärt, was die Frist misst, für welche Leistungen sie gilt und was das Gesetz zu Personen ohne Wohnsitz in Österreich sagt. Er gibt keine Tipps, wie sich Fristen umgehen ließen.

Was die Zwei-Wochen-Frist genau misst

Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin oder der Patient nach umfassender ärztlicher Aufklärung nach § 5 nachweislich eingewilligt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Die Uhr beginnt also nicht mit dem ersten Telefonat und nicht mit der Terminvereinbarung, sondern mit dem Abschluss der Aufklärung.

Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren. Sie muss datiert und mit der Unterschrift der Patientin oder des Patienten und der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes versehen sein. Kann die Patientin oder der Patient nicht selbst unterschreiben, ist die Einwilligung vor einer von ihr oder ihm beizustellenden unabhängigen Zeugin oder einem unabhängigen Zeugen abzugeben. Eine Kopie der unterfertigten Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ist auszuhändigen.

Die Operation selbst darf frühestens an dem Tag stattfinden, der auf den Tag der wirksamen Einwilligung folgt. Aufklärung, Einwilligung und Operation dürfen daher nicht auf denselben Kalendertag fallen. Wer die Schritte in der richtigen Reihenfolge einhält, kommt auf mindestens zwei Wochen plus den Folgetag. Kürzere hausinterne Abläufe ersetzen diese Vorgaben nicht.

Die Aufklärung selbst ist mündlich und schriftlich in einer für Laiinnen und Laien verständlichen Sprache zu erteilen. Ein Verzicht darauf ist rechtsunwirksam. Aufzuklären ist unter anderem über Methode, Wesen und Tragweite, Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Implantate, Alternativen, das in Aussicht gestellte Ergebnis, Unannehmlichkeiten, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung, Gefahren und sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten. Entsteht der Verdacht, dass eine krankheitswertige psychische Störung Motiv des Operationswunschs ist, ist vor dem Eingriff eine Abklärung zu veranlassen.

Bereits bei der ersten Konsultation ist ein Operationspass anzulegen. Die Bedenkfrist ersetzt diesen Pass nicht; beide Pflichten stehen nebeneinander. Einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen gibt der Text Schönheitsoperation in Österreich: Rechte, Bedenkfrist, Operationspass.

Operation und Behandlung: die Frist gilt nicht pauschal

Die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist des § 6 ist an die ästhetische Operation gebunden. Eine ästhetische Operation ist ein operativ-chirurgischer Eingriff ohne medizinische Indikation. Das Gesetz nennt unter anderem Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Bruststraffung, Fettabsaugung, Facelift, Nasenkorrektur, Ohrenkorrektur, Kinnplastik, Bauchstraffung, Bodylift, Lidoperationen sowie Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung. Fadenlifting führt die ÄsthOp-Verordnung in der Fassung der 3. Novelle als ästhetische Operation.

Eine ästhetische Behandlung arbeitet mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden. Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) führt unter anderem Botulinumtoxin, Hyaluron-Unterspritzungen, PRP, medizinisches Microneedling und Photorejuvenation als Behandlungen. Laut ÖÄK müssen bei Behandlungen keine vergleichbaren Fristen eingehalten werden; Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag erfolgen. Das ändert nichts an den Altersgrenzen des § 7 und nichts daran, dass Behandlungen ärztliche Tätigkeiten sind, soweit sie dem Ärztevorbehalt unterliegen.

Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung stehen im Gesetz als Operation. Eine Hyaluron-Faltenbehandlung führt die ÖÄK als Behandlung. Die Bezeichnungen in der Werbung ersetzen diese Einordnung nicht. Ob im konkreten Fall eine Operation oder eine Behandlung vorliegt, klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, nicht TreatAdvisor. Orientierung zu nicht-operativen Leistungen finden Sie unter Botox und Filler; TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung.

Liegt nach objektiven Kriterien eine medizinische Indikation vor, gilt das ÄsthOpG nicht. TreatAdvisor stellt das nie fest.

Keine kürzere Frist behaupten – und keine Umgehung

Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Vornahme einer ästhetischen Operation nach Österreich einreisen, eine kürzere Frist bestimmen. Diese Frist hat zumindest eine Woche zu betragen. Das Gesetz beschreibt damit eine Ermächtigung, nicht automatisch eine geltende Sonderregel. Ob eine solche Verordnung derzeit in Kraft ist, behauptet dieser Text nicht. Maßgeblich sind die geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Auskunft der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Dieser Text nennt keine Wege, die Zwei-Wochen-Frist zu verkürzen, zu unterlaufen oder durch Formulierungen in Verträgen zu ersetzen. Ein Verzicht auf die Aufklärung ist unwirksam. Eine vorab unterschriebene Einwilligung, die vor Abschluss der Aufklärung liegt, erfüllt § 6 nicht. Auch der Hinweis, man kenne den Eingriff bereits von früher, setzt die Frist nicht außer Kraft.

Für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten zusätzlich die Schutzregeln des § 7, einschließlich einer Vier-Wochen-Frist nach Vorliegen der Einwilligungen. Dazu der eigene Text Schönheits-OP unter 18 in Österreich. Unter 16 Jahren sind ästhetische Behandlungen und Operationen ohne Indikation unzulässig.

TreatAdvisor empfiehlt keine Person. Qualifikation und Fristen sind in der Ordination zu klären.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich nach dem Aufklärungsgespräch warten?

Mindestens zwei Wochen zwischen abgeschlossener Aufklärung und Einwilligung. Die Operation darf frühestens am Tag nach der Einwilligung stattfinden. Die Frist knüpft an die abgeschlossene Aufklärung, nicht an den ersten Anruf.

Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch für Botox?

Die Frist des § 6 gilt für die ästhetische Operation. Botulinumtoxin führt die ÖÄK als ästhetische Behandlung; danach können Aufklärung, Einwilligung und Durchführung am selben Tag liegen. Die Altersgrenzen des § 7 bleiben. Die Einordnung im Einzelfall trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Gibt es eine kürzere Frist für Patient:innen ohne Wohnsitz in Österreich?

Das Gesetz erlaubt dem Bundesminister für Gesundheit, für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Operation einreisen, per Verordnung eine kürzere Frist von mindestens einer Woche festzulegen. Ob eine solche Verordnung derzeit gilt, behauptet dieser Text nicht. Nachzulesen ist das im RIS; Auskunft gibt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Quellen

ÄsthOpG, geltende Fassung 3. September 2026, RIS ● ÄsthOp-VO 2013 idF 3. Novelle (ÖÄK) ● Österreichische Ärztekammer, „Ästhetische Medizin“

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Medizinberatung. Ob eine medizinische Indikation vorliegt und wer in Ihrem Fall behandeln darf, klärt nur die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. TreatAdvisor empfiehlt keine Behandlung und keine Person. Rechtsquellen abgerufen am 3. September 2026.

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